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Unsere Allgemeinen Reisebedingungen und Datenschutz

Die nachstehenden Bedingungen regeln – soweit nicht einzelvertragliche Regelungen getroffen sind, solche gehen diesen Bedingungen vor – die Rechtsbeziehungen zwischen der XENOSTOURS e.K., Inh. Xenia Nossowa (nachfolgend als „XENOSTOURS“ bezeichnet) und dem Kunden/Teilnehmer.

Vorab:

Ein Widerrufsrechtnach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-) Bestellung durch den Kunden als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, vgl.Ziffern 4, 5, und 7.4 dieser Bedingungen.

Über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleentscheiden wir im Einzelfall, XENOSTOURSist hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Unabhängig davon ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegunganzugeben: https://webgate.ec.europa.eu/odr/

Erfasste Datendes Kunden werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Reisedurchführung und Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Der Verwendung für Werbung kann der Kunde jederzeit widersprechen, Mitteilung an die unten am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77. Der Name des Verantwortlichen gemäß DSGVOist unter den am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten angegeben. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert.

1. Abschluss des Reisevertrages/vertragliche Leistungen/ausführendes Luftfahrtunternehmen

1.1 XENOSTOURS erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot (“Einladung“). An das Angebot hält sich XENOSTOURS bis zum in der Einladung angegebenen Buchungsdatum und unter der Bedingung, dass die angegebene maximale Teilnehmerzahl nicht zwischenzeitlich erreicht wurde, gebunden.

Die Anmeldung des Kunden zu diesem Angebot sollte in Textform erfolgen und stellt rechtlich, soweit deckungsgleich, die verbindliche Annahmeerklärung dar, mit deren rechtzeitigen Zugang (vorausgesetzt die im Angebot angegebene maximale Teilnehmerzahl lässt dies zu), der Reisevertrag zustande kommt.

Im Anschluss übermittelt XENOSTOURS die Buchungsbestätigung/Rechnung (oder teilt unverzüglich mit, dass die Reise bei Zugang der Anmeldung bereits ausgebucht war).

1.2 Die von XENOSTOURS geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der „Einladung“ (vgl. Ziffer 1.1), soweit diese Vertragsinhalt geworden ist. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit XENOSTOURS, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig. Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.

Neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen schuldet XENOSTOURS angemessene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät.

1.3 Die EG-Verordnung Nummer 2111 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

2. Vermittlung von fremden Leistungen/Haftungsbeschränkung bei Vermittlung

Soweit XENOSTOURS ausdrücklich einzelne fremde Leistungen vermittelt, richten sich Zustandekommen und Inhalt der vermittelten Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und – soweit diese wirksam einbezogen wurden – den Geschäftsbedingungen der vermittelten Vertragspartner. XENOSTOURS schuldet nur die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht die Leistung selbst. Eine zusätzliche Verantwortung kann sich jedoch im Fall der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung von mehreren Verträgen ergeben, vgl. hierzu § 651 w BGB.

Soweit kein Fall des § 651 v Abs. 3 oder § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt, wird die Haftung von XENOSTOURS für fehlerhafte Vermittlung auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden grob fahrlässig oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

3. Sicherungsschein/Zahlung

Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten, den XENOSTOURS mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übermittelt. Der Kunde wird um Hinweis gebeten, falls der Sicherungsschein ihm nicht zugeht.

Mit Zugang des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises, max. 260 Euro fällig. Die Fälligkeit des restlichen Reisepreises ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung, spätestens wird der Restreisepreis 20 Tage vor Reiseantritt fällig.

4. Einseitige Vertragsbeendigung durch XENOSTOURS/Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

4.1 Ist XENOSTOURS aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vergleiche Ziffer 5.1) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann XENOSTOURS unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären.

4.2 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl (“Gruppe ab… Personen“) nicht erreicht, so kann XENOSTOURS bis spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.

4.3 In den vorgenannten Fällen verliert XENOSTOURS den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück.

5. Rücktritt des Kunden / Umbuchung/Ersatzteilnehmer

5.1 Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB (erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären).XENOSTOURS verliert durch den Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.

5.2 Ansonsten ist der Rücktritt des Kunden (Storno) vor Reiseantritt jederzeit möglich, XENOSTOURSverliert durch den Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, erwirbt jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 und 2, Satz zwei.

XENOSTOURS ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Da hohe Entschädigungsbeträge entstehen können, wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung unbedingt empfohlen.

5.3 Umbuchungen (z.B. von Reisetermin/ Reiseziel) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 2 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

5.4. Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. XENOSTOURS kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen XENOSTOURS als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.

6. Haftung von XENOSTOURS

6.1 Die vertragliche Haftung von XENOSTOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von XENOSTOURS oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

6.2 Die Haftung von XENOSTOURS auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 4.100,00€ haftet XENOSTOURS insoweit unbeschränkt.

7. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

7.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. XENOSTOURS kann diese verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

7.2 Leistet XENOSTOURS nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn XENOSTOURS Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

7.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen, daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannte Ansprüche entfallen, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich anzeigt und dadurch Abhilfe vereitelt wird.

7.4. Zum Recht auf Kündigung und zu weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe § § 651 k bis 651 o BGB.

8. Rechte und Pflichten der Reiseleitung/örtlichen Vertretung

Örtliche Vertretungen/Reiseleitungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegen zu nehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Daneben erbringen Reiseleitungen/örtliche Vertreter die von XENOSTOURS geschuldeten angemessenen Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen XENOSTOURS anzuerkennen oder entgegen zu nehmen.

9. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

9.1 Die Information über solche Bestimmungen und dazugehörige Fristen bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Informationserteilung bekannten Umstände. Soweit keine besonderen Angaben gemacht werden, geht XENOSTOURS davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes hat. Bei abweichenden oder besonderen persönlichen Umständen (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, staatenlos) bitten wir um Information.

9.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. XENOSTOURS wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, den Kunden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Es wird jedoch empfohlen selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.

9.3 Der Kunde sollte sich als Reiseteilnehmer über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

10. Versicherungen

XENOSTOURS empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung und der gegebenenfalls erforderlichen Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod und vermittelt Ihnen gerne entsprechende Angebote der MDT Makler der Touristik GmbH.

11. Verjährung

Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12. Sonstiges

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), falls XENOSTOURS als Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinn dieser Vorschriften tätig ist und soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
Veranstalter
XENOSTOURS e.K.
- private tour & event agency -
Inhaberin Xenia Nossowa
USt-Id-Nr. DE 241 764 138
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Zennerstr. 16/31, 81379 München, Deutschland
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Reisebedingungen

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